Skip to content Skip to footer

Auch diese Frage ist im Baden-Württembergischen Bestattungsgesetz geregelt.

  1. Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
    die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern und
  6. die Geschwister.

(4) Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen.