Das Patiententestament bekundet eigene Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwersten aussichtslosen Erkrankungen, insbesondere in der letzten Lebensphase.
Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson im Fall der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit stellvertretend rechtswirksam zu handeln.
Die Betreuungsverfügung benennt eine Vertrauensperson für den Fall, dass wegen einer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit das Vormundschaftsgericht einen Betreuer einsetzt.