Dazu sehen wir kurz auf das Niedersächsische Bestattungsgesetz.
- Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
- Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in der Frist auf den Weg gebracht wird.
- Die Gemeinden können Tage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen nicht mitzuzählen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.
- Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Sterbefall durch das für den Sterbeort zuständige Standesamt beurkundet worden ist. In den Fällen eines nicht natürlichen Todes muss auch die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen.